§ 1 Geltungsbereich

  1. Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmensberatung, die unter Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsaus-übung durchgeführt wird.
   
  2. Die nachstehenden allgemeinen Auftragsbe-dingungen gelten für sämtliche Beratungsan-gebote und Verträge der Unternehmensberatung mit ihrem Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Unternehmensberatung angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen. Sie sind wesentlicher Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.
   
  3. Soweit Beratungsverträge oder -angebote der Unternehmensberatung schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gelten die individuell vereinbarten Vertragsregeln. Sie gehen den allgemeinen Vertragsbedingungen vor.
   
  4. Die vorliegenden AGB haben Vorrang vor entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbe-dingungen des Auftraggebers, selbst wenn die Unternehmensberatung ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB der Unternehmensberatung gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
   
  § 2 Leistungsumfang
   
  1. Der Umfang, Thematik und Ziel des Beratungsauftrages werden in dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Unternehmensberatung einzeln vereinbart.
  Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
   
  2. Die Unternehmensberatung erbringt ihre Leistung durch eigene Mitarbeiter und oder durch externe Dritte.
   
  § 3 Pflichten des Auftraggebers
   
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Er verschafft der Unternehmensberatung alle für die Erfüllung und Ausführung ihres Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen. Ferner gibt er der Unternehmensberatung Kenntnis von allen Vorgängen, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Soweit der Auftraggeber der Unternehmensberatung die geforderten Voraussetzungen vorenthält, so hat er die daraus resultierende Wartezeit gesondert zu vergüten.
   
  2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages von der Unternehmensberatung gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, Gutachten und dergleichen nur für eigene Zwecke verwendet werden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der Unternehmensberatung an Dritte deren schriftlichen Zustimmung. Eine Haftung der Unternehmensberatung dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. Soweit an den Arbeitsergebnissen der Unternehmensberatung Urheberrechte entstanden sind, verbleiben sie bei dieser.
   
 

3. Da die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der Unternehmensberatung sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht einen Schadenersatzanspruch nach sich.

   
 

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

   
 

1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

 

 

2. Die Vertragspartner verpflichten sich insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, zu unterlassen.

 

 

 

§ 5 Besondere Pflichten der Unternehmensberatung

   
  1. Die Unternehmensberatung, ihre Mitarbeiter sowie die unter Umständen hinzugezogenen externen Dritten sind verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Sie besteht nach Beendigung des Auftrages fort. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
   
  2. Der Auftraggeber persönlich kann die Unternehmensberatung schriftlich von der Schweigepflicht entbinden.
   
  3. Die Unternehmensberatung ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die Unternehmensberatung gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
   
  4. Alle zum Zweck der Auftragsdurchführung durch den Auftraggeber überlassenen Materialien werden nach Beendigung des Auftrages wieder an diesen zurückgegeben.
   
 

§ 6 Honorar

   
  1. Das Entgelt für die Leistung der Berater richtet sich nach den in dem Einzelauftrag festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes vereinbart wurde.
   
  2. Übernachtungs- und Reisekosten werden gesondert berechnet, es sei denn, im Einzelauftrag wurde eine andere Regelung getroffen.
   
  3. Bei Fehlen abweichender Vereinbarung ist die Unternehmensberatung berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen.
   
  4. Alle Leistungen gelten, sofern nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
   
 

5. Alle vertragsmäßig gestellten Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

   
 

6. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so steht der Unternehmensberatung gleichwohl das vereinbarte Honorar zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderer Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird.

   
 

7. Die Unternehmensberatung kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der Unternehmensberatung berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütung.

   
 

§ 7 Berichterstattung

   
 

1. Die Unternehmensberatung verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.

   
  2. Der Auftraggeber und die Unternehmens-beratung stimmen darin überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Bericht-erstattung als vereinbart gilt.
   
  3. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart wurde.
   
  4. Etwaig gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden von Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen. Etwaige erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche werden der Unternehmensberatung unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
   
  § 8 Gewährleistung und Mängelbeseitigung
   
 

1. Die Unternehmensberatung ist für die Dauer von sechs Monaten nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) verpflichtet, von ihr zu vertretende Mängel, die ihr schriftlich nachgewiesen werden, kostenlos zu beseitigen.

  Die Unternehmensberatung hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung der Unternehmensberatung die Leistung oder Teile der Leistung verändert.
   
  2. Die Unternehmensberatung ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten von Mängeln an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate.
   
  3. Die Unternehmensberatung wird ihre Pflicht zur Erfüllung ihres Auftrages mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie gewährleistet, alle Leistungen im Sinne des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des durch den Auftraggeber bereitgestellten Zahlenmaterials und anderer Vorgaben durch den Auftraggeber ist die Unternehmensberatung gebunden.
  Die Unternehmensberatung übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse, soweit sie auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.
  Im Streitfall wird der Auftraggeber den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten führen.
   
  4. Im Falle der Gewährleistung hat der Auftraggeber zunächst einen Anspruch auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, so besteht ein Anspruch auf Minderung.
   
  5. Für Schäden, die während der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten schriftlich mitgeteilt wurden und die die Unternehmensberatung schuldhaft zu vertreten hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragswertes.
   
  § 9 Haftung
   
  1. Die Unternehmensberatung haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Dritte.
   
  2. Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen die Unternehmensberatung verjähren nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden, spätestens jedoch mit Abschluss der vertraglichen Tätigkeit.
   
  3. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und wurde der Auftraggeber hiervon unterrichtet, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten.
   
  4. Die Haftung der Unternehmensberatung entfällt oder wird gemindert, wenn Schäden dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
   
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne der Haftungsregelung unverzüglich gegenüber der Unternehmens-beratung anzuzeigen, um dieser die Schadensminderung zu ermöglichen.
   
  § 10 Vertragsdauer und Kündigung
   
  1. Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.
   
 

2. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheits- oder sonstige Treuepflichten unberührt.

   
  3. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Kosten werden durch die Unternehmensberatung abgerechnet und sind durch den Auftraggeber zu zahlen.
   
  § 11 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
   
  1. Die Unternehmensberatung kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Endtermine als Fixtermine vereinbart wurden und die Unternehmensberatung diese Verzögerung zu vertreten hat.
   
  2. Ereignisse höherer Gewalt, so wie beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall, des für das Projekt vorgesehenen Beraters und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die der Unternehmensberatung die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich macht oder unzumutbar erschwert, hat die Unternehmensberatung nicht zu vertreten.
   
  3. Sind solche Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Unternehmensberatung berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
   
  4. Wird die Leistung der Unternehmensberatung durch ein Ereignis im Sinne der Nummer 1 und 2 dieses Paragraphen dauerhaft unmöglich, so wird die Unternehmensberatung von allen Vertragspflichten frei.
   
  5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach diesen Bedingungen oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist die Unternehmensberatung nach Setzen einer angemessenen Frist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Unternehmensberatung behält den Anspruch auf die Vergütung. Unberührt bleiben auch die Ansprüche der Unternehmensberatung auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
   
  § 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
   
  1. Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
   
  2. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Mehrwert Unternehmensberatungs GmbH.
   
  3. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz der Mehrwert Unternehmensberatung zuständig, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
   
 

§ 13 Sonstiges

   
  1. Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dient.
   
  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.